Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Ein Glas liegt umgekippt auf einem Tisch. Geldmünzen haben sich aus dem Glas auf den Tisch ergossen.

Energie-Kulturhilfe in
Nordrhein-Westfalen

Kofinanzierung des Kulturfonds Energie durch das Land Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der „Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen" wird die Förderung des Bundes aufgestockt.

Der Kulturfonds Energie des Bundes federt die Kosten für die gestiegenen Preise von Gas, Fernwärme und netzbezogenem Strom ab. Die Bundesländer kofinanzieren dieses Programm. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Das Wichtigste in Kürze:

1. Allgemeine Fragen

1.1. Was ist die Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen?

Die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen ist eine Maßnahme, die aus dem Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine" finanziert und umgesetzt wird. Die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen ergänzt die Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes für bestimmte Energiemehrkosten von Kultureinrichtungen.

1.2. Wie funktioniert die Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen?

Mit der Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen die Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes für Kultureinrichtungen um eine eigene nordrhein-westfälische Förderung und stockt die Förderquote bis zu 100% auf, die der Kulturfonds Energie des Bundes den Kultureinrichtungen gewährt.

Der Kulturfonds Energie des Bundes bezuschusst anteilig bestimmte Energiemehrkosten, derzeit für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom. Die nach dem Kulturfonds Energie des Bundes förderfähigen Energiemehrkosten von Kultureinrichtungen sind die Differenz zwischen den aktuellen Energiekosten (maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden gedeckelten Arbeitspreises pro KWh) für eine Menge von 80 % des historischen Verbrauchs (70 % bei Industriekunden) und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs (Arbeitspreis pro kWh im Dezember 2021 x historischer Verbrauch). Nähere Erläuterung der durch den Kulturfonds Energie des Bundes förderfähigen Energiemehrkosten finden Sie hier.

Diese förderfähigen Energiemehrkosten bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes anteilig mit bestimmten Förderquoten. Die Förderquote des Kulturfonds Energie des Bundes beträgt für private Kultureinrichtungen 80 %, für öffentlich getragene Kultureinrichtungen bis zu 50 % und für soziokulturelle Einrichtungen (jeder Trägerschaft) 80 %.

Die Förderung durch die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen ist eine Billigkeitsleistung. Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben hiermit getätigt und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, obliegt der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistung. Die Verantwortung, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet wird, tragen die Empfängerinnen und Empfänger.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

 

1.3. Wie hoch ist die Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen?

Mit der Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen erhöht das Land Nordrhein-Westfalen die Förderquoten, mit denen der Kulturfonds Energie des Bundes die förderfähigen Energiemehrkosten der Kultureinrichtungen anteilig bezuschusst. Die energiepreisbedingte Zusatzhilfe für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen beträgt

  • bei privaten Kultureinrichtungen 20 %,
  • bei öffentlich getragenen Kultureinrichtungen max. 50 % und
  • bei soziokulturellen Einrichtungen (jeder Trägerschaft) 20 %.


 
 

Art der Kultureinrichtung Förderquote des Bundes Förderquote NRW Bemerkung
Privat getragene Kultureinrichtungen 80 % 20 % Sofern sie ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitstellen.
Öffentlich getragene Kultureinrichtungen 50 % 50 %

Bei Kultureinrichtungen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder deren kontinuierliche Grundfinanzierung überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes den nachgewiesenen förderfähigen Mehrbedarf der Energiekosten als maximale Förderquote in Höhe des regulären Bundesanteils, mit mindestens 50 %. Fällt die Förderung durch den Kulturfonds Energie des Bundes höher als 50% aus, verringert sich die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen entsprechend um die 50% überschreitenden Prozentpunkte.

Eine Ausnahme hiervon bilden Kultureinrichtungen, bei denen die kontinuierliche Grundfinanzierung der öffentlichen Hand zwar mehr als 50 % ausmacht, die öffentliche Hand jedoch nicht in Aufsichts- und/oder Entscheidungsgremien vertreten ist und damit keinen Einfluss auf die unternehmerische Entscheidungsfindung ausübt bzw. ausüben kann. Diese gelten als private Kultureinrichtungen.

Soziokulturelle Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden (sowohl öffentlich als auch privat getragene) 80 % 20 % Bei soziokulturellen Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes die Mehrkosten der Energiekosten als maximale Förderquote zu 80 %, unabhängig ob in öffentlicher oder privater Trägerschaft.

 

Die nach AGVO, insbes. Art. 53, vorgegebenen Beihilfehöchstbeträge sind einzuhalten.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

1.4. Wer ist antragsberechtigt für die Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen?

Antragsberechtigt für die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen sind Kultureinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind.

Antragsberechtigt sind somit private und öffentliche Kultureinrichtungen sofern sie ein überwiegend öffentlich zugängliches Kulturangebot (mindestens 80% der Nutzung für Kulturzwecke) bereitstellen.

Auch soziokulturellen Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, sind antragsberechtigt für den Kulturfonds des Bundes und können die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen beantragen.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

 

1.5. Wer ist nicht antragsberechtigt?

Kulturveranstaltende sind antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes, jedoch nicht für die energiepreisbedingte Zusatzhilfe für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. Außerdem sind alle Einrichtungen und Akteure, die nicht antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind, auch nicht antragsberechtigt für die energiepreisbedingte Zusatzhilfe für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. So sind zum Beispiel individuelle Künstlerinnen und Künstler sowie Einrichtungen, die als Arbeitsstätten für die Produktion von Kunst genutzt werden (z.B. Ateliers, Projekträume und Werkstätten), die aber nicht dazu dienen, ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitzustellen, von der Förderung ausgeschlossen.

Nicht als Kultureinrichtungen im Sinne des Kulturfonds Energie des Bundes gelten außerdem Veranstaltungsorte, wenn dort in der jährlichen, üblichen Dauernutzung weniger als 80 % Kulturzwecke verfolgt werden bzw. wenn sie an weniger als 80 % der möglichen Belegungstage im Jahr für Kulturzwecke genutzt werden.

Wenn Sie nicht für den Kulturfonds Energie des Bundes und somit für die energiepreisbedingte Zusatzhilfe für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen antragsberechtigt sind, empfehlen wir zu prüfen, ob einer andere nordrhein-westfälischen Hilfe in Frage kommen könnten. Mehr Information dazu finden Sie auf unserer Plattform „kultur-klima

Mehr Informationen dazu, wer als nicht antragsberechtigt im Kulturfonds Energie des Bundes gilt, finden Sie hier:

1.6. Welcher Zeitraum ist durch die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen abgedeckt? Fördert die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen auch rückwirkend?

Die Förderung durch die Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen wird rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 und – je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Mittel – zunächst bis zum 31.12.2023 gewährt. Über eine Verlängerung in das Jahr 2024 hinein ist noch nicht entschieden.

Die Förderung erfolgt in den Förderabschnitten des Kulturfonds Energie des Bundes.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

1.7. Für welche Energieträger kann über die Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen eine Förderung beantragt werden?

Die Förderung durch die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen orientiert sich hinsichtlich der Energieträger an der Förderung durch den Kulturfonds Energie des Bundes. Diese umfasst derzeit die Mehrkosten für netzbezogenen Strom, Gas und Fernwärme.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

1.8. Gibt es eine Bagatellgrenze?

Ja. Für Kultureinrichtungen beträgt die Bagatelluntergrenze entsprechend der Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes 250 Euro pro (Sammel-)Antrag und Tranche für alle Energieträger insgesamt.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

1.9. Sind die Zahlungen aus der Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen steuerpflichtig?

Für die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen gilt die entsprechende steuerrechtliche Einordnung vom Kulturfonds Energie des Bundes.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

1.10. Muss ich meine Vertragspartner über die Förderung aus der Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen informieren?

Ja. Die Fördermittelempfänger sind verpflichtet, die Förderung durch die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen ebenso wie die durch den Kulturfonds Energie des Bundes ermöglichte Entlastung vollständig bei der Preisgestaltung für alle Nutzenden der Kulturveranstaltungen, der Kultureinrichtungen oder der Inanspruchnahme ihrer entsprechenden Liegenschaften zugrunde zu legen und ihre Vertragspartner (veranstaltende Mieter) darüber zu informieren.

1.11. An wen kann ich mich bei Fragen wenden, die nicht durch die FAQ beantwortet wurden?

Zum Kulturfonds Energie des Bundes:

Kostenfreie Service-Hotline (Bitte nur bei Fragen zum Bundesprogramm kontaktieren):

Tel. 0800-6645685

Mo-Fr: 09:00 bis 17:30 Uhr

E-Mail: service@kulturfonds-energie.de

 

Zu der energiepreisbedingte Zusatzhilfe Nordrhein-Westfalen für Kultureinrichtungen:

E-Mail: info@kultur-klima.de

2. Fragen zur Antragstellung

2.1. Wo kann ich einen Förderantrag stellen?

Ein Förderantrag für die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen kann nur zusammen mit dem Förderantrag für den Kulturfonds Energie des Bundes gestellt werden.

Der Antrag kann ausschließlich über die Antragsplattform www.kulturfonds-energie.de gestellt werden. Eine Antragstellung auf anderem Wege, z.B. direkt bei den Bewilligungsbehörden, ist nicht möglich.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

2.2. Kann die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen auch ohne einen gleichzeitigen Antrag zum Kulturfonds Energie des Bundes beantragt werden?

Nein, die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen kann nur zusammen mit der Hilfe aus dem Kulturfonds Energie des Bundes beantragt werden.

2.3. Wer bearbeitet die Anträge? Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Bezirksregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem die antragsstellende Kultureinrichtung liegt, bearbeitet und verbescheidet den Antrag.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt parallel zur Auszahlung der Fördermittel des Kulturfonds Energie des Bundes über die Kasse.Hamburg, einem Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Förderungen werden sukzessive ausgezahlt. Je nach Antragsaufkommen und individuellem Prüfaufwand per Antrag kann die Bearbeitungsdauer variieren.

 

2.4. Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden?

Die Fristen für die Beantragung der energiepreisbedingten Zusatzhilfe für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und die möglichen Antragstranchen richten sich nach den Fristen und den möglichen Antragstranchen für die Beantragung beim Kulturfonds Energie des Bundes.

Das bedeutet,

  • Anträge für die erste Tranche (1. Januar bis 31. März 2023) müssen spätestens am 30. Juni 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die zweite Tranche (1. April bis 30. Juni 2023) müssen spätestens am 30. September 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die dritte Tranche (1. Juli bis 30. September 2023) müssen spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die vierte Tranche (1. Oktober bis 31. Dezember 2023) müssen spätestens am 31. März 2024 eingereicht werden,

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

2.5. Welche Nachweise müssen bei der Antragstellung eingereicht werden?

Kultureinrichtungen müssen bei der Beantragung der Energie-Kulturhilfe in Nordrhein-Westfalen, die für die Beantragung des Kulturfonds Energie des Bundes erforderlichen Nachweise hochladen.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

2.6. Wie werden die förderfähigen Mehrkosten bei Gas, Fernwärme und Strom genau berechnet?

Die Berechnung der förderfähigen Mehrkosten richtet sich nach den Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes. Die Energie-Kulturhilfe Nordrhein-Westfalen erhöht die Förderquote, ändert aber nicht das Berechnungsverfahren für die förderfähigen Mehrkosten.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:

2.7 Was muss ich bei der Antragstellung beachten, wenn ich über 2 Mio. Euro Förderung beantragen möchte?

Unternehmen, die über 2 Mio. Euro pro Jahr für ihre sämtlichen Kultureinrichtungen (Standorte) beantragen wollen, müssen dies mit dem ersten Antrag verbindlich für alle Standorte erklären.

Mit dem Antrag der einzelnen Kultureinrichtung / des einzelnen Standorts ist in diesem Falle jeweils ein Nachweis der tatsächlich erzielten Einnahmen und ein Nachweis über die tatsächlichen Kosten des Kulturbetriebs im beantragten Zeitraum einzureichen, um nachzuweisen, dass der Beihilfebetrag nicht höher ist, als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken (Art. 53 Ziff. 7 AGVO).

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier: