NRW-Herbst-Kulturhilfe-22
NRW-Herbst-Kulturhilfe-22
Das Land Nordrhein-Westfalen ergänzt den Kulturfonds Energie mit einer eigenen Förderung. Ab sofort können Kultureinrichtungen auch für die Monate Oktober bis Dezember 2022 einen Zuschuss für Energiemehrkosten beantragen.
Der schon bekannte Kulturfonds Energie des Bundes federt die Kosten für die gestiegenen Preise von Gas, Fernwärme und netzbezogenem Strom ab. Diese Härtefallhilfe gilt jedoch erst ab Januar 2023. Da die Energiepreise schon in den Monaten zuvor deutlich angestiegen sind, hilft das Land Nordrhein-Westfalen den Kultureinrichtungen mit der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“.
Das Wichtigste in Kürze:
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Antragsberechtigt sind alle Kultureinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die auch für den Kulturfonds Energie des Bundes antragsberechtigt sind
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Die Anträge können über die Plattform des Kulturfonds Energie gestellt werden
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Geförderter Zeitraum: 1. Oktober bis 31. Dezember 2022
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Die Zusatzbeihilfe kann bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden
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Antworten auf allgemeine Fragen zu der energiepreisbedingten Zusatzbeihilfe für die Monate Oktober bis Dezember finden Sie weiter unten und in dieser Präsentation aus der Infosession vom 29.06.23 zur NRW-Herbst-Kulturhilfe-22 (pptx-Datei).
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Sollten trotzdem noch Fragen offen sein, schicken Sie uns gerne eine E-Mail an info@kultur-klima.de
Grundlegende Informationen
Nachfolgend finden Sie verschiedene Fragen und Antworten zu der energiepreisbedingten Zusatzbeihilfe für die Monate Oktober bis Dezember 2022 für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (kurz: NRW-Herbst-Kulturhilfe-22).
1. Allgemeine Fragen
1.1. Was ist die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“?
Die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ ist eine Maßnahme, die aus dem Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine" des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert und umgesetzt wird. Die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ deckt die Energiemehrkosten für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 in Kultureinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen ab, die nicht im Kulturfonds Energie des Bundes förderfähig sind.
1.2. Wie funktioniert die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“?
Die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ bezuschusst anteilig bestimmte Energiemehrkosten, derzeit für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom, die in geschlossenen Räumen anfallen. Nähere Erläuterung der durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ förderfähigen Energiemehrkosten finden Sie hier.
Mit der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ bezuschusst das Land Nordrhein-Westfalen die vom Bundesprogramm nicht abgedeckten förderfähigen Energiemehrkosten für die Monate Oktober bis Dezember 2022 und gewährt - unter Berücksichtigung der Einsparquote von mindestens 20 % (bzw. 30 % bei Industriekunden) - eine Förderung dieser Energiemehrkosten bis zu 100 %. Die Hilfen der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ werden rückwirkend für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 unter Berücksichtigung der Soforthilfe „Dezember Abschlag für Gas und Wärme“ gewährt.
Die Förderung durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ erfolgt nach den grundsätzlichen Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes und ist eine Billigkeitsleistung. Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben hiermit getätigt und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, obliegt der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistung. Die Verantwortung, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet wird, tragen die Empfängerinnen und Empfänger.
Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
1.3. Wie hoch ist die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“?
Mit der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ bezuschusst das Land Nordrhein-Westfalen die förderfähigen Energiemehrkosten für die Monate Oktober bis Dezember 2022 unter Berücksichtigung der Soforthilfe „Dezember Abschlag für Gas und Wärme“ nach den grundsätzlichen Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes. Die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ beträgt 100% unter Berücksichtigung einer Einsparquote von 20% für
Art der Kultureinrichtung | Bemerkung |
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Privat getragene Kultureinrichtungen | Sofern sie ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitstellen |
Öffentlich getragene Kultureinrichtungen |
Bei Kultureinrichtungen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder deren kontinuierliche Grundfinanzierung überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, bezuschusst das Land Nordrhein-Westfalen den nachgewiesenen förderfähigen Mehrbedarf der Energiekosten. Eine Ausnahme hiervon bilden Kultureinrichtungen, bei denen die kontinuierliche Grundfinanzierung der öffentlichen Hand zwar mehr als 50 % ausmacht, die öffentliche Hand jedoch nicht in Aufsichts- und/oder Entscheidungsgremien vertreten ist und damit keinen Einfluss auf die unternehmerische Entscheidungsfindung ausübt bzw. ausüben kann. Diese gelten als private Kultureinrichtungen. |
Soziokulturelle Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden (sowohl öffentlich als auch privat getragene) |
Bei soziokulturellen Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, bezuschusst das Land Nordrhein-Westfalen die Mehrkosten der Energiekosten als maximale Förderquote, unabhängig ob in öffentlicher oder privater Trägerschaft. |
Die nach AGVO, insbes. Art. 53, vorgegebenen Beihilfehöchstbeträge sind einzuhalten.
Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
- Wie unterstützt der Kulturfonds Energie des Bundes Kultureinrichtungen?
- Wie hoch ist die Förderquote bei öffentlichen Kultureinrichtungen?
- Wie hoch ist die Förderquote bei privaten Kultureinrichtungen?
- Wie hoch ist die Förderquote bei soziokulturellen Zentren?
- Wie werden die förderfähigen Mehrkosten bei Strom, Gas und Fernwärme genau berechnet?
1.4. Wer ist antragsberechtigt für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“?
Antragsberechtigt für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ sind Kultureinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind.
Kultureinrichtungen sind inländische Orte – egal, ob öffentlich oder privat betrieben –, an denen nach Art. 53 Ziff. 2 lit. a) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) kulturelle Zwecke und Aktivitäten verfolgt werden. Das sind insbesondere
- Museen und Gedenkstätten
- Archive
- Öffentliche Bibliotheken (jedoch nicht solche, die an Ausbildungs-, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen oder religiösen Einrichtungen angebunden sind, wie z.B. Universitäts-und Hochschulbibliotheken, Pfarrbibliotheken)
- Kunst- und Kulturzentren oder -stätten
- Theater
- Kinos
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen in geschlossenen Räumen (z.B. auch Clubs mit durchgängig kuratiertem Programm)
- Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen
- sowie soziokulturelle Zentren, wenn diese überwiegend für kulturelle Zwecke und Aktivitäten genutzt werden (Welche Kriterien für eine überwiegende Nutzung einer Einrichtung für kulturelle Zwecke sprechen und wie diese Nutzung belegt werden kann, erfahren Sie hier.).
Kultureinrichtungen sind auch Einrichtungen, für die kulturelle und künstlerische Bildung im Sinne von Art. 53 Ziff. 2 e) AGVO sowie Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Vermittlungs- und Bildungsprogramme zu ihren zentralen Aufgaben gehört, bspw.
- Jugendkunst- und Musikschulen
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch solche Veranstaltungsorte als Kultureinrichtungen im Sinne des Kulturfonds Energie gelten, die nicht ausschließlich, jedoch überwiegend für kulturelle Zwecke und Aktivitäten genutzt werden. Siehe dazu hier.
Antragsberechtigt sind die (Kosten-)Träger bzw. Personen, die diese Kultureinrichtungen wirtschaftlich verantwortlich betreiben.
Antragsberechtigt sind somit private und öffentliche Kultureinrichtungen sofern sie ein überwiegend öffentlich zugängliches Kulturangebot (mindestens 80 % der Nutzung für Kulturzwecke) bereitstellen.
Auch soziokulturellen Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, sind antragsberechtigt die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“.
Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
1.5. Wer ist nicht antragsberechtigt für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“?
Kulturveranstaltende sind nicht für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ antragsberechtigt. Außerdem sind alle Einrichtungen und Akteure, die nicht antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind, auch nicht antragsberechtigt für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“. So sind zum Beispiel individuelle Künstlerinnen und Künstler sowie Einrichtungen, die als Arbeitsstätten für die Produktion von Kunst genutzt werden (z.B. Ateliers, Projekträume und Werkstätten), die aber nicht dazu dienen, ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitzustellen, von der Förderung ausgeschlossen.
Nicht als Kultureinrichtungen im Sinne der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ gelten außerdem Veranstaltungsorte, wenn dort in der jährlichen, üblichen Dauernutzung weniger als 80 % Kulturzwecke verfolgt werden bzw. wenn sie an weniger als 80 % der möglichen Belegungstage im Jahr für Kulturzwecke genutzt werden.
Wenn Sie nicht für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ antragsberechtigt sind, empfehlen wir zu prüfen, ob eine andere nordrhein-westfälische oder Bundes-Hilfe in Frage kommen könnte. Mehr Information dazu finden Sie auf unserer Plattform „kultur-klima“.
Weitere Informationen finden Sie hier:
1.6. Was sind geschlossene Räume im Sinne der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22"?
Als geschlossene Räume gelten Räume mit einem festen, nicht beweglichen Dach und mit zu allen Seiten hin geschlossenen Wänden, in denen Energiekosten für leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) und netzbezogenen Strom anfallen.
1.7. Welcher Zeitraum ist durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ abgedeckt? Fördert die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ auch rückwirkend?
Die Förderung durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ wird rückwirkend für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 unter Berücksichtigung der Soforthilfe „Dezember Abschlag für Gas und Wärme“ gewährt.
1.8. Für welche Energieträger kann über die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ eine Förderung beantragt werden?
Die Förderung durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ umfasst die Mehrkosten für netzbezogenen Strom, Gas und Fernwärme.
Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
1.9. Welches Beihilferegime gilt für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“?
Anwendbar sind die allgemeinen Beihilferegeln der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere des Artikels 53. Bei Beihilfen von mehr als 2 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund und Jahr darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Förderzeitraum zu decken (Art. 53 Zif. 7 AGVO). Bei der Anrechnung verschiedener Förderprogramme sind die beihilferechtlichen Grundsätze zu beachten. Die maximal mögliche Förderung beträgt 75 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmen bzw. Antragsteller gemäß Art. 53 AGVO. Andere Beihilfen für Kultur, die Antragstellende erhalten haben, unter Art. 53 AGVO und unter anderen Bedingungen, reduzieren die maximal mögliche Förderung durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-2022“ entsprechend.
Hinweis: Öffentliche und überwiegend öffentlich geförderte Kultureinrichtungen unterfallen nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1).
1.10. Gibt es eine Förderhöchstgrenze?
Förderobergrenzen pro Jahr ergeben sich aus den beihilferechtlichen Regelungen. Gemäß Art. 53 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beträgt die maximal mögliche Förderung 75 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmen bzw. Unternehmensverbund. Andere Beihilfen für Kultur, die Antragstellende unter Art. 53 AGVO und unter anderen Bedingungen erhalten haben, reduzieren die maximal mögliche Förderung entsprechend. Bei Beihilfen von mehr als 2 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund und Jahr darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Förderzeitraum zu decken (Art. 53 Ziff. 7 AGVO). D.h. Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde, die mehr als 2 Mio. Euro Förderung pro Jahr beantragen wollen, müssen dies verbindlich bei Antragstellung erklären und entsprechende Nachweise für den jeweiligen Förderzeitraum vorlegen. Der maximal zulässige Förderbetrag ist die Finanzierungslücke zwischen den kulturbetriebsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 % dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen. Für Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde, die dies nicht verbindlich mit der Antragstellung erklären, gilt eine Förderobergrenze von 2 Mio. Euro pro Jahr.
1.11. Gibt es eine Bagatellgrenze?
Ja. Für Kultureinrichtungen beträgt die 250 Euro pro Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2022 für alle Energieträger insgesamt.
1.12. Sind die Zahlungen aus der “NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ steuerpflichtig?
Die als Hilfe bezogene Leistung der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ ist steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Als echte Zuschüsse sind die Hilfen der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ nicht umsatzsteuerbar.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
1.13. Muss ich meine Vertragspartner über die Förderung aus der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ informieren?
Ja. Die Fördermittelempfänger sind verpflichtet, die Förderung durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ ermöglichte Entlastung vollständig bei der Preisgestaltung für alle Nutzenden der Kulturveranstaltungen, der Kultureinrichtungen oder der Inanspruchnahme ihrer entsprechenden Liegenschaften zugrunde zu legen und ihre Vertragspartner (veranstaltende Mieter) darüber zu informieren.
1.14. Wie verhält es sich mit Dividenden, Boni und Sonderzahlungen?
Unternehmen dürfen für ihre Organe keine Dividenden, Boni, Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen oder andere gesonderte Vergütungen (Gratifikationen) neben dem Festgehalt ausgegeben haben, wenn sie die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ in Anspruch nehmen.
Die Anstellungsverträge der Leitungen öffentlich geförderter Kultureinrichtungen stellen regelmäßig Teile der Vergütung unter den Vorbehalt der Erreichung bestimmter Ziele, die im Rahmen von Zielvereinbarungen festgelegt werden.
Diese enthalten eine Beschreibung der Zielvorgaben und stellen die Zahlung des variablen Vergütungsanteils unter den Vorbehalt der Erreichung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses. Die Höhe des variablen Vergütungsanteils bemisst sich anhand des Grades der Zielerreichung, der seinerseits anhand spezifischer Kriterien ermittelt wird, die ebenfalls in der Zielvereinbarung niedergelegt sind. Derartige Vergütungsanteile sind demnach Gehaltsbestandteile von leistungsabhängigen Entgeltsystemen, die das laufende Arbeitsentgelt deutlich mitprägen.
Sie gelten jedoch nicht als Boni bzw. Sonderzahlungen, welche die Inanspruchnahme von Hilfen des Kulturfonds Energie des Bundes ausschließen: Überwiegend öffentlich finanzierte Kultureinrichtungen, d h. Einrichtungen, deren Angebote der breiten Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind oder deren Eintrittspreise, Gebühren etc. nur einen Bruchteil der Kosten decken, verfolgen ausweislich der Bekanntmachung 016/C 262/01 der EU-Kommission (dort Rn. 33 ff) keine kommerziellen Zwecke und gelten damit nicht als Unternehmen i. S. d. Beihilferechts respektive § 26a des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Sie unterfallen folglich nicht den insoweit maßgeblichen allgemeinen parlamentarischen Vorgaben i. S. v. I. 2. (3) der Vollzugshinweise für die Gewährung von Hilfen für Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltende („Kulturfonds Energie des Bundes“). Hieran ändert auch die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nichts, soweit sie auf einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz beruhen und einem konkreten Zweck zuzuordnen sind.
1.15. An wen kann ich mich bei Fragen wenden, die nicht durch die FAQ beantwortet wurden?
Zu der “NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ erteilt ausschließlich kultur-klima Auskunft.
Sie erreichen uns unter der E-Mailadresse info@kultur-klima.de
2. Fragen zur Antragstellung
2.1. Wo kann ich einen Förderantrag stellen?
Ein Förderantrag für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ kann nur in Nordrhein-Westfalen (Zuordnung über PLZ) über das zusätzliche Modul „„NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ auf der Antragsplattform des Kulturfonds Energie des Bundes www.kulturfonds-energie.de gestellt werden. Eine Antragstellung auf anderem Wege, z.B. direkt bei den Bewilligungsbehörden, ist nicht möglich.
2.2. Kann die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ auch ohne einen gleichzeitigen Antrag zum Kulturfonds Energie des Bundes beantragt werden?
Die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ wird nur in Nordrhein-Westfalen gewährt und ist unabhängig von einer Antragsstellung im Bundesprogramm.
Die aufstockende Landesförderung für die Energiemehrkosten ab dem 1. Januar 2023 für Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen kann hingegen nur zusammen mit der Hilfe aus dem Kulturfonds Energie des Bundes beantragt werden.
2.3. Wer bearbeitet die Anträge? Wann wird die Förderung ausgezahlt?
Die Bezirksregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem die antragsstellende Kultureinrichtung liegt, bearbeitet und bescheidet den Antrag.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Kasse der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Förderungen werden sukzessive ausgezahlt. Je nach Antragsaufkommen und individuellem Prüfaufwand per Antrag kann die Bearbeitungsdauer variieren.
2.4. Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden?
Die Frist für die Beantragung der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ läuft bis zum 31. Juli 2023.
2.5. Welche Nachweise müssen bei der Antragstellung eingereicht werden?
Kultureinrichtungen müssen bei der Beantragung der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ folgende erforderlichen Nachweise hochladen:
- Nachweis über den historischen Energieverbrauch 2021 (alternativ: 2019) Zur Bestimmung des Verbrauchs wird grundsätzlich die Jahresabrechnung 2022 herangezogen.
- Nachweis über den zwischen Antragsteller und seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten historische Arbeitspreis pro kWh, der im Jahr 2021 galt. In begründeten Ausnahmefällen kann als Vergleichsjahr das Jahr 2019 herangezogen werden.
- Nachweis über den zwischen Antragsteller und Energieanbieter vertraglich vereinbarten tatsächlichen Arbeitspreis pro kWh, der im Jahr 2022 abgerechnet wurde.
- ggf. Nachweise, die den Charakter der Einrichtung als Kultureinrichtung i.S.d. Kulturfonds Energie belegen (Nutzung für kulturelle Zwecke zu mind. 80 %)
- ggf. Nachweis über den Förderprozentsatz nach Bund, Land, Kommune zur Einstufung als öffentlich-rechtliche Kultureinrichtung
- Elster-Zertifikat beim Anlegen eines neuen Profils
2.6. Wie werden die förderfähigen Mehrkosten bei Gas, Fernwärme und Strom genau berechnet?
Die Berechnung der förderfähigen Mehrkosten berechnen sich wie folgt:
Förderfähige Jahresmehrkosten = (tatsächlicher Preis 2022 x historischer Verbrauch 2021/2019 x 0,8*) - (historischer Preis 2021/2019 x historischer Verbrauch 2021/2019)
Errechneter Dezemberabschlag = (tatsächlicher Preis 2022 x historischer Verbrauch 2021/2019) / 12
Fördersumme = (Förderfähige Jahresmehrkosten / 4) – errechneter Dezemberabschlag
*0,7 bei Industriestrom
2.7. Was muss ich bei der Antragstellung beachten, wenn ich über 2 Mio. Euro Förderung beantragen möchte?
Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde, die mehr als 2 Mio. Euro pro Jahr beantragen wollen, müssen dies mit dem Antrag verbindlich erklären. Mit dem Antrag ist dann ein Nachweis der tatsächlich erzielten Einnahmen und ein Nachweis über die tatsächlichen Kosten des Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes im beantragten Zeitraum einzureichen. Nur wenn ein Defizit nachgewiesen werden kann, ist das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund berechtigt, eine Förderung von mehr als 2 Mio. Euro pro Jahr aus dem Kulturfonds Energie zu beantragen. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein, als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken (Art. 53 Ziff. 7 AGVO).
Bei Beantragung einer Förderung von mehr als 2 Mio. Euro pro Jahr muss ein prüfender Dritter einbezogen werden.
2.8 Was ist, wenn meine Kultureinrichtung eine Ölheizung hat?
Es können keine Förderanträge für Heizölmehrkosten bei der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ gestellt werden.