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Ein Glas liegt umgekippt auf einem Tisch. Geldmünzen haben sich aus dem Glas auf den Tisch ergossen.

Kulturfonds Energie

Kulturfonds Energie des Bundes

Auswirkungen der Haushaltssperre vom 21.11.2023 und weiteres Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.11.2023 den zweiten Nachtragshaushalt aus dem Jahr 2021 für verfassungswidrig erklärt. Dies hat zur Folge, dass die Kreditermächtigungen des Bundes aus dem Zweiten Nachtragshaushaltgesetz 2021 des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Energie (WSF-E), aus dem die Energiepreisbremsen und Energiehilfen geleistet werden, nicht mehr genutzt werden können.

Von diesen Entwicklungen war auch der Kulturfonds Energie des Bundes betroffen, der als Härtefallhilfe aus dem WSF-E finanziert wird. Am 21.11.2023 wurde eine Haushaltssperre gem. § 41 BHO für alle Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und damit auch für den Kulturfonds Energie des Bundes ausgesprochen. Auf der Website des Kulturfonds Energie wurde seit dem 21.11.2023 darauf hingewiesen.

Die Haushaltssperre wurde durch das Bundesministerium der Finanzen am 14.12.2023 aufgehoben. Am 15.12.2023 hat der Deutsche Bundestag den Nachtragshaushalt 2023 beschlossen. Damit stehen für den Kulturfonds Energie des Bundes für das Jahr 2023 Mittel im Umfang der zum 21.11.2023 eingegangenen Verbindlichkeiten und vorliegenden Anträge zur Verfügung. Die Haushaltsmittel können nicht in das Jahr 2024 übertragen werden. Mit Auslaufen des WSF-E Ende 2023 endet auch der Kulturfonds Energie des Bundes, insofern stehen für 2024 keine Mittel mehr zur Verfügung.

Um die entsperrten Mittel bis zum Jahresende noch optimal zu nutzen und den Kultureinrichtungen bzw. Kulturveranstaltenden, die bis zum 21.11.2023 einen Antrag gestellt haben, Vertrauensschutz zu gewähren, haben sich Bund und Länder im Vorfeld der Entsperrung darauf verständigt,

dass die bis einschließlich 21.11.2023 eingereichten Anträge im Kulturfonds Energie des Bundes auf der Grundlage der vorliegenden Angaben der Antragstellenden von den Bewilligungsstellen der Länder soweit möglich final, soweit nötig zunächst vorläufig verbeschieden und die beantragten Summen ausgezahlt werden.

Die Bewilligungsstellen der Länder wurden am 15.12.2023 in diesem Sinne informiert und können die Verbescheidung und Auszahlung der Anträge aus dem ersten, zweiten sowie dem dritten Quartal 2023, die bis einschließlich 21.11.2023 eingereicht wurden, nun weiter vornehmen. Bei nur vorläufigen Bescheiden werden die Anträge nach Auszahlung von den Bewilligungsstellen der Länder im Nachgang abschließend geprüft. Dabei kann es ggfs. zu Rückforderungen kommen; diese fließen zurück in den Bundeshaushalt.

Anträge von Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltenden, die nach dem 21.11.2023 gestellt wurden, können aufgrund der o. g. Umstände hinsichtlich der Bundesförderung nicht mehr positiv verbeschieden und damit insoweit auch nicht mehr zur Auszahlung gebracht werden.

Die Kofinanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen steht in Abhängigkeit zum Bundesprogramm Kulturfonds Energie und ist somit ebenfalls eingestellt.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte die kostenlose Service-Hotline des Kulturfonds Energie. Diese ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:30 Uhr erreichbar.

Tel: 0800 6645685

E-Mail: service@kulturfonds-energie.de